§ 26 BDSG
Beschäftigtendatenschutz (aktuell in der Überarbeitung)
§ 26 BDSG regelt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Wichtig: Der EuGH hat 2023 (Rechtssache C-34/21) Zweifel an der europarechtlichen Vereinbarkeit einzelner deutscher Umsetzungen geäußert. Die Bundesregierung hat 2024 den Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorgelegt, das § 26 BDSG ersetzen und präzisieren soll. Aktueller Stand: Das Gesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, eine Verabschiedung wird für 2026 erwartet.
Was bereits gilt: Die DSGVO-Grundsätze (Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datenminimierung) sind vollumfänglich anwendbar. Für automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO (z. B. vollautomatische Bewerber-Absage ohne menschliche Prüfung) braucht es besondere Rechtsgrundlagen.
anymize adressiert
- Zweckbindung durch getrennte Projekte und Workspaces pro HR-Anwendungsfall
- Datenminimierung durch die Anonymisierungs-Pipeline – Frontier-Modelle sehen keine Personenidentifikatoren
- Protokollierung der Entscheidungs-Unterstützung für die Nachweisbarkeit (Audit-Log)