Ärztliche Schweigepflicht
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, unbefugt ein ihm in dieser Eigenschaft anvertrautes Geheimnis offenbart. Die Pflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus (§ 203 Abs. 5 StGB).