Steuerrecht
DBA-Anwendung Einzelfall
anymize entfernt Mandantennamen, Steuernummern, Steuer-IDs nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren, Kontonummern und Vermögensbeträge automatisch aus dem grenzüberschreitenden Sachverhalt, bevor er an die KI geht — und setzt sie nach der KI-Antwort wieder ein. So entstehen die strukturierte Ansässigkeits-Analyse, die Einkünfte-Mapping-Matrix nach Verteilungsnormen, die Methoden- und Aktivitätsklauseln-Skizze und der Eskalations-Pfad MAP/Schiedsverfahren in Minuten, ohne § 43a BRAO oder § 203 StGB zu berühren. Die abkommensrechtliche Auslegung im Einzelfall und die §-50d-EStG-Treaty-Override-Beobachtung bleiben selbstverständlich beim Menschen.
Schwierigkeit: Spezialist · Datenklasse: Mandantendaten · Letztes Review:
Zur Orientierung gedacht. Die anwaltliche Würdigung im Einzelfall bleibt selbstverständlich bei Ihnen — KI-Outputs sind vor jeder Verwendung zu prüfen. Mehr dazu am Ende.
Anwendungsbereich
Worum geht es hier?
Die DBA-Anwendung im Einzelfall ist eines der dichtesten Beratungsprodukte des Steuerrechts: Sie verlangt eine systematische Prüfung der Ansässigkeit nach Art. 4 OECD-MA (mit den Tie-Breaker-Regeln für Doppelansässigkeit), das Mapping der Einkünfte auf die Verteilungsnormen Art. 6–21 OECD-MA (unbewegliches Vermögen, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte), die Bestimmung der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 23A/B OECD-MA (Anrechnung oder Freistellung), die Prüfung der Aktivitätsklauseln (Switch-over zur Anrechnung bei passiven Einkünften oder fehlender Substanz im Quellenstaat) und bei Betriebsstätten die Anwendung des Authorized OECD Approach (AOA) nach Art. 7 OECD-MA. Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten kommt das Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA (MAP) oder das EU-Schiedsverfahren nach EU-Streitbeilegungsrichtlinie / EU-Schiedskonvention zum Tragen. Wer das manuell strukturiert, sitzt 4–12 Stunden pro Einzelfall — bei Betriebsstätten oder Trust-/Stiftungs-Konstellationen leicht doppelt so lange. Mit anymize geht der pseudonymisierte Sachverhalt an ein Frontier-Modell — Mandantenname, Steuernummern, IBANs und Vermögensbeträge bleiben außerhalb des KI-Kontexts. Die abkommensrechtliche Auslegung und die Treaty-Override-Beobachtung (§ 50d EStG, § 50i EStG) bleiben anwaltliche Aufgabe.
Für wen passt das?
Zielgruppe und Kontext
- Rolle
- Fachanwält:in für Steuerrecht mit internationalem Schwerpunkt; Steuerberater:in mit Anwalts-Doppelzulassung; Spezialist:in internationales Steuerrecht in Großkanzlei; Counsel mit Verrechnungspreis-Expertise.
- Seniorität
- Fortgeschritten bis Expert. DBA-Anwendung ist nicht für Berufseinsteiger:innen — die Wechselwirkung Abkommensrecht / nationales Steuerrecht / EU-Recht (z. B. ATAD-Umsetzung) ist komplex und haftungsintensiv.
- Kanzleigröße
- SMB bis Großkanzlei. Klassische Einzelfälle (Ansässigkeits-Tie-Breaker, Lizenz-Quellensteuer, Veräußerungsgewinne) auch in SMB-Kanzleien; Betriebsstätten-AOA und MAP-Verfahren überwiegend Großkanzlei oder Spezial-Boutique.
- Spezifische Kontexte
- Mandant lebt oder arbeitet grenzüberschreitend (Auslandsentsendung, Doppelansässigkeit, Wegzug, Zuzug); Mandant erhält Einkünfte aus dem Ausland (Lizenzgebühren, Dividenden, Zinsen, Immobilienerträge, Veräußerungsgewinne, Betriebsstätten-Gewinne); Mandant ist Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft; Mandant hat Streit mit der ausländischen Finanzverwaltung (Doppelbesteuerungs-Konflikt) und braucht MAP-Antrag.
Die Situation in der Kanzlei
So bringen Sie Tempo und Sorgfalt zusammen
Die DBA-Anwendung im Einzelfall ist ein mehrstufiger Subsumtionsvorgang: (1) Ist überhaupt ein DBA anwendbar (persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Art. 1–2 OECD-MA)? (2) In welchem Vertragsstaat ist der Steuerpflichtige ansässig (Art. 4 OECD-MA — bei Doppelansässigkeit Tie-Breaker: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verständigungsverfahren)? (3) Welcher Einkünftetatbestand ist einschlägig (Art. 6 unbewegliches Vermögen, Art. 7 Unternehmensgewinne, Art. 8 Schifffahrt/Luftverkehr, Art. 10 Dividenden, Art. 11 Zinsen, Art. 12 Lizenzgebühren, Art. 13 Veräußerungsgewinne, Art. 15 unselbständige Arbeit, Art. 17 Künstler/Sportler, Art. 21 sonstige Einkünfte)? (4) Welche Verteilungsregel gilt (ausschließliches oder konkurrierendes Besteuerungsrecht; bei konkurrierendem Recht mit oder ohne Quellensteuersatz-Begrenzung)? (5) Welche Methode vermeidet die Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat (Anrechnung Art. 23B oder Freistellung Art. 23A — bei Freistellung mit Progressionsvorbehalt § 32b EStG; bei Anrechnung mit Höchstbetragsbegrenzung § 34c Abs. 1 EStG)? (6) Greift eine Aktivitätsklausel oder Switch-over-Klausel? (7) Bei Betriebsstätten: AOA-Gewinnabgrenzung nach Art. 7 OECD-MA i.V.m. § 1 Abs. 5 AStG und BsGaV. (8) Hat das nationale deutsche Recht § 50d EStG- oder § 50i EStG-Treaty-Override-Tatbestände, die das DBA-Ergebnis überlagern? (9) Bei Konflikt: Verständigungsverfahren MAP nach Art. 25 OECD-MA, EU-Schiedskonvention oder EU-DBA-Streitbeilegungsrichtlinie. Wer das manuell strukturiert, sitzt 4–12 Stunden. Wer ChatGPT oder Claude direkt nutzen würde, kommt schneller — verletzt aber § 43a BRAO, sobald Mandantenname, Steuernummern, IBANs und Einkommensdaten das Haus verlassen. anymize löst diesen Konflikt: Klarnamen, Steuernummer, Steuer-ID, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN), IBANs und Geldbeträge werden vor dem KI-Aufruf zu Platzhaltern; die KI-Antwort kommt strukturiert zurück, anymize re-identifiziert. Die abkommensrechtliche Auslegung im Einzelfall, die Treaty-Override-Beobachtung und die Wahl zwischen MAP und Schiedsverfahren bleiben anwaltliche Pflicht.
Was Sie davon haben
Zeit, Wert, Vertraulichkeit
Zeit pro DBA-Einzelfall
~120 Min
Frontier-KI strukturiert Ansässigkeits-Prüfung, Einkünfte-Mapping auf Verteilungsnormen, Methoden- und Aktivitätsklauseln-Skizze sowie MAP-Vorbereitung. Abkommensrechtliche Auslegung im Einzelfall, Treaty-Override-Prüfung und materiell-rechtliche Subsumtion kommen wie gewohnt obendrauf.
Mehrwert pro Mandat
€ 440–700
Stundensatz internationales Steuerrecht (€ 220–350/h) angewandt auf 120 Minuten freigespielte Strukturierungs-Zeit. DBA-Mandate werden regelmäßig nach Stundenhonorar abgerechnet — der Effizienz-Gewinn ist Durchsatz.
Vertraulichkeit
strukturell
anymize entfernt 40+ Kategorien personenbezogener Daten — Mandantenname, Adresse, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN), IBANs, Kontonummern, Bank- und Vertragspartner-Namen, Vermögensbeträge — bevor der Text das Haus verlässt.
Erkennungsrate
>95 %
Dreifach geprüft (Algorithmus + zwei spezialisierte KI-Prüfungen). Restmenge kontrollieren Sie im Vorschau-Modus vor dem KI-Aufruf — bei mehreren Vertragsstaaten und Mehrfach-Ansässigkeit besonders sorgfältig durch die Treffer-Liste gehen.
So gehen Sie vor
In 5 Schritten zum Antrag
Anwendungsbereich des DBA klären. Welche zwei (oder mehr) Staaten sind beteiligt? Ist ein DBA zwischen Deutschland und dem Auslandsstaat in Kraft (Datum, Protokolländerungen, MLI-Wirkung)? Persönlicher Anwendungsbereich Art. 1 OECD-MA — natürliche Person, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft? Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 OECD-MA — welche Steuern? Bei Drittstaaten-Konstellationen prüfen, ob mehrere DBA parallel anwendbar sind. Dieser Schritt ist menschliche Aufgabe — die KI markiert die Fragen, die Anwendbarkeit beurteilen Sie.
Sie
Anwendungsbereich Art. 1, 2 OECD-MA · keine KI-Delegation
Sachverhalt und Mandanten-Inventar erfassen. Wohnsitz/Aufenthalt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; bei Unternehmen Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Einkünfte-Übersicht — pro Einkunftsart: Quellenstaat, Höhe, Auszahlungszeitpunkt, Bemessungsgrundlage. Bei Beteiligungen: Beteiligungshöhe, Holding-Dauer. Bei Betriebsstätten: Tätigkeit, Personal, Anlagevermögen, Funktions-/Risiko-Profil für AOA. Bestehende Quellensteuerabzüge aus dem Ausland dokumentieren — sie sind für die Anrechnung relevant.
Sie
Sachverhalts- und Mandatsgrundlage
anymize anonymisiert automatisch. Über 40 Kategorien personenbezogener Daten — Mandantenname, Adresse, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN), IBANs, Bankname (in- und ausländisch), Vertragspartner, Tochtergesellschaften und Vermögensbeträge — werden durch semantische Platzhalter ersetzt. Sie sehen die Vorschau vor dem KI-Aufruf. Bei mehreren Vertragsstaaten und mehreren beteiligten Einkünftearten empfehlen wir, die Anonymisierungs-Vorschau besonders sorgfältig durchzugehen; ausländische TIN-Formate sind regional unterschiedlich und kontextuell identifizierend. Erkennungsrate über 95 %.
anymize
§ 43a BRAO Verschwiegenheit · § 203 StGB
Frontier-KI strukturiert. Der pseudonymisierte Sachverhalt geht an Ihr gewähltes Modell in anymize. Mit dem unten stehenden Prompt fragen Sie ab: (a) Ansässigkeits-Prüfung Art. 4 OECD-MA mit Tie-Breaker-Sequenz; (b) Einkünfte-Mapping-Matrix nach Art. 6–21; (c) Methoden-Skizze Art. 23A/B (Freistellung vs. Anrechnung) mit Progressionsvorbehalt § 32b EStG oder Anrechnungs-Höchstbetrag § 34c EStG; (d) Aktivitätsklauseln/Switch-over-Hinweise; (e) bei Betriebsstätten: AOA-Skizze Art. 7 OECD-MA i.V.m. § 1 Abs. 5 AStG; (f) Treaty-Override-Hinweise § 50d / § 50i EStG; (g) MAP-Eskalation Art. 25 OECD-MA mit Frist-Hinweis (regelmäßig drei Jahre ab erster Mitteilung der maßnahme nach Abkommen).
KI in anymize
Struktur in Minuten — keine Abkommens-Auslegung
anymize re-identifiziert. Die KI-Antwort kommt mit Platzhalter zurück; anymize setzt automatisch die Originaldaten wieder ein. Sie erhalten die DBA-Strukturierung, die Sie anwaltlich würdigen: Ansässigkeits-Tie-Breaker mit Sachverhalt subsumieren; Einkünfte-Mapping einzeln prüfen; Verteilungsnorm mit konkretem DBA (nicht OECD-MA, sondern dem Wortlaut des einschlägigen Abkommens) abgleichen — DBAs weichen vom MA in Details ab; Methode nach Art des konkreten DBA anwenden; Treaty-Override-Tatbestände § 50d und § 50i EStG einzeln durchgehen; BFH-/EuGH-Aktenzeichen verifizieren; bei Konflikt MAP-Antrag oder Schiedsverfahren vorbereiten.
anymize + Sie
Bidirektionale Anonymisierung · abkommensrechtliche Auslegung
Mandantenfreigabe und Umsetzung. Erstentwurf mit der Mandantschaft besprechen — Steuerlast nach Anrechnung/Freistellung, Erstattungsanträge beim Quellenstaat (Art. 10/11/12 OECD-MA mit ggf. Quellensteuersatz-Begrenzung), MAP-Eskalations-Pfad. Bei MAP: Antrag binnen drei Jahren nach erster Mitteilung der maßnahme (vgl. typische DBA-Klausel); zuständige Behörde nach DBA und nationalem Recht. Bei EU-Konflikt zusätzlich EU-Streitbeilegungsrichtlinie/EU-Schiedskonvention beachten — engere Voraussetzungen, aber Verbindlichkeit.
Sie
Mandanten-Selbstbestimmung · Umsetzung im Auslandsverhältnis
Womit Sie arbeiten
So setzen Sie anymize konkret ein
Was anymize tut
- Erkennt 40+ Kategorien personenbezogener Daten — Mandantenname, Adresse, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN — diverse regionale Formate), IBANs, Banknamen, Vertragspartner und Vermögensbeträge — mit über 95 % Erkennungsrate.
- Dreistufige Prüfung: Algorithmische Analyse, dann zwei spezialisierte KI-Prüfungen, die auch Kontext berücksichtigen (etwa Geldbetrag als Lizenzgebühr vs. als Zins vs. als Veräußerungsgewinn).
- Bidirektionale Anonymisierung: Platzhalter werden eingesetzt, das Frontier-Modell antwortet mit Kontext, anymize re-identifiziert beim Empfang.
- Daten in deutschen Rechenzentren (Hetzner). Originaldokumente werden nicht gespeichert — nur die Zuordnung Platzhalter ↔ Klarname, mit Aufbewahrungsfrist nach Ihrer Wahl von 24 Stunden bis unbegrenzt.
Was Sie als Anwält:in tun
- Anwendungsbereich des konkreten DBA klären — KEINE OECD-MA-Anwendung ohne Wortlaut-Abgleich; das konkrete DBA und seine Protokolländerungen sowie MLI-Wirkung gehen vor.
- Ansässigkeits-Tie-Breaker subsumieren — die KI strukturiert, die Subsumtion in der Reihenfolge ständige Wohnstätte / Mittelpunkt der Lebensinteressen / gewöhnlicher Aufenthalt / Staatsangehörigkeit / Verständigungsverfahren leisten Sie.
- Treaty-Override-Tatbestände § 50d EStG (insbesondere § 50d Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11) und § 50i EStG einzeln prüfen — das nationale Recht überlagert das DBA in diesen Fällen.
- Bei Betriebsstätten: AOA nach Art. 7 OECD-MA / § 1 Abs. 5 AStG / BsGaV anwenden — Funktions- und Risikoanalyse, Dotierungskapital, fremdvergleichskonforme Vergütung der Innentransaktionen.
- BFH-/EuGH-Aktenzeichen aus dem KI-Output gegen bundesfinanzhof.de / curia.europa.eu / juris / beck-online verifizieren — Citation-Check ist anwaltliche Pflicht.
- Bei Konflikt MAP-/Schiedsverfahren prüfen — die Wahl zwischen DBA-MAP, EU-Schiedskonvention (verbleibend für nicht-DBA-Streitigkeiten) und EU-Streitbeilegungsrichtlinie ist strategische anwaltliche Entscheidung.
Daten-Input
Sachverhaltsbeschreibung mit allen beteiligten Staaten, Wohnsitz-/Aufenthalts-Historie, Einkünfte-Übersicht (Quellenstaat, Einkunftsart, Höhe, Auszahlungszeitpunkt), Quellensteuer-Bescheide aus dem Ausland, Beteiligungsverhältnisse, ggf. Betriebsstätten-Beschreibung mit Funktions-/Risiko-Profil, einschlägiges DBA (Wortlaut, Protokolländerungen, MLI-Notifications), Vollmacht und Mandanten-Stammdaten.
Output-Kontrolle
Pseudonymisierter Sachverhalt geht an die KI. Re-identifizierte Ansässigkeits-Analyse, Einkünfte-Mapping-Matrix, Methoden- und Aktivitätsklauseln-Skizze, AOA-Skizze (wenn Betriebsstätte), Treaty-Override-Hinweise und MAP-Eskalations-Skizze kommen zurück. anymize trifft keine inhaltlichen Auslegungs-Entscheidungen — die Strukturierung leistet das Frontier-Modell, die abkommensrechtliche Auslegung machen Sie.
Freigabeprozess
Sie behalten jederzeit die Hoheit: Anwendungsbereich des konkreten DBA, Ansässigkeits-Tie-Breaker-Subsumtion, Einkünfte-Mapping mit DBA-Wortlaut (nicht OECD-MA), Methoden-Anwendung, Aktivitätsklauseln-Prüfung, Treaty-Override-Beobachtung § 50d/§ 50i EStG, AOA-Anwendung, MAP-/Schiedsverfahren-Entscheidung, Mandanten-Beratung. anymize ist der Anonymisierungs-Layer, keine Workflow-Software.
Die KI-Anweisung
Prompt zum Kopieren
So nutzen Sie diesen Prompt:
1. Anwendungsbereich des konkreten DBA (Art. 1, 2) klären — welches Abkommen, welche Protokolländerungen, welche MLI-Wirkung?
2. Sachverhalt mit allen beteiligten Staaten, Einkünften und Beteiligungsverhältnissen in anymize einfügen — die Anonymisierung läuft automatisch.
3. Diesen Prompt kopieren und an den anonymisierten Sachverhalt anhängen. Mandatsmetadaten (konkretes DBA, MLI-Status, beteiligte Staaten, Einkunftsarten, ggf. Betriebsstätte) als Header voranstellen.
4. In anymize unter „Tools → Reasoning“ auf „Max“ stellen, dann KI-Aufruf starten — der Output kommt re-identifiziert zurück.
# Rolle
Du bist Strukturierungs-Assistenz für eine Steuerrechts-Kanzlei
mit internationaler Praxis. Du kennst die Systematik des OECD-
Musterabkommens (OECD-MA): Ansässigkeit Art. 4 mit Tie-Breaker;
Verteilungsnormen Art. 6 unbewegliches Vermögen, Art. 7 Unter-
nehmensgewinne mit AOA, Art. 8 Schifffahrt/Luftverkehr, Art. 10
Dividenden, Art. 11 Zinsen, Art. 12 Lizenzgebühren, Art. 13
Veräußerungsgewinne, Art. 15 unselbständige Arbeit, Art. 17
Künstler/Sportler, Art. 21 sonstige Einkünfte; Methodenartikel
Art. 23A (Freistellung) und 23B (Anrechnung); MAP Art. 25.
Du kennst die deutschen Treaty-Override-Tatbestände § 50d EStG
(insbes. Abs. 9, 10, 11), § 50i EStG sowie § 32b EStG
(Progressionsvorbehalt) und § 34c EStG (Anrechnung außerhalb
DBA).
Rechtsstand: <heutiges Datum — bitte aktuell ermitteln und hier einsetzen>.
# Aufgabe
Strukturiere die DBA-Anwendung im Einzelfall:
(a) Ansässigkeits-Prüfung; (b) Einkünfte-Mapping-Matrix;
(c) Methoden- und Aktivitätsklauseln-Skizze; (d) AOA, wenn
Betriebsstätte einschlägig; (e) Treaty-Override-Hinweise;
(f) MAP-/Schiedsverfahren-Skizze, wenn Konflikt im Raum.
WICHTIG: Du arbeitest mit dem OECD-MA als Referenz, NICHT als
geltendes Recht. Das konkrete DBA aus dem Header geht in jedem
Detail vor; markiere [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] bei jeder Stelle,
an der die Anwält:in den konkreten Abkommens-Wortlaut
einzusetzen hat.
Die Anwendbarkeit des DBA (Art. 1, 2) ist vom Menschen vorab
geprüft — Ergebnis aus Header übernehmen.
# Inhalt
1. Ansässigkeits-Prüfung Art. 4 OECD-MA
- Persönliche Steuerpflicht in den Vertragsstaaten klären.
- Bei Doppelansässigkeit Tie-Breaker in der Reihenfolge:
ständige Wohnstätte → Mittelpunkt der Lebensinteressen →
gewöhnlicher Aufenthalt → Staatsangehörigkeit →
Verständigungsverfahren.
- Markierung [ANWALT-WERTUNG] bei der Subsumtion des Mittel-
punkts der Lebensinteressen — das ist Tatfrage.
- Bei juristischen Personen: Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung; bei dualen Tests im konkreten DBA
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
2. Einkünfte-Mapping-Matrix
- Tabelle: Spalten = Einkunftsart laut Sachverhalt; OECD-MA-
Norm; konkretes DBA [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]; Besteuerungs-
recht (Quellen-/Ansässigkeitsstaat); Quellensteuersatz-
Begrenzung (wenn einschlägig); Methode bei Doppel-
besteuerung (Anrechnung/Freistellung).
- Zeilen = jede Einkunftsart einzeln (unbewegliches Vermögen
Art. 6, Unternehmensgewinne Art. 7, Dividenden Art. 10,
Zinsen Art. 11, Lizenzgebühren Art. 12, Veräußerungs-
gewinne Art. 13, unselbstständige Arbeit Art. 15 u. a.).
3. Methoden-Skizze Art. 23A/B OECD-MA
- Pro Einkunftsart: Anrechnungs- oder Freistellungsmethode
nach konkretem DBA?
- Bei Freistellung: Progressionsvorbehalt § 32b EStG (in
Deutschland) — Hinweis und Markierung [ANWALT-WERTUNG]
für die Tarif-Berechnung.
- Bei Anrechnung: Höchstbetragsbegrenzung § 34c Abs. 1 EStG.
4. Aktivitätsklauseln / Switch-over
- Viele deutsche DBA enthalten Aktivitätsklauseln (etwa
§§ 8, 9 AStG-Anknüpfung, EU-spezifische Regelungen) und
Switch-over-Klauseln (Wechsel von Freistellung zur
Anrechnung bei passiven Einkünften oder fehlender Substanz
im Quellenstaat).
- Markierung [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]: Aktivitätsklauseln sind
DBA-spezifisch.
5. AOA — Betriebsstätten Art. 7 OECD-MA
- Wenn Sachverhalt eine Betriebsstätte umfasst: Functional and
Factual Analysis (Funktionsanalyse, Risikoanalyse,
Vermögenswerte/People Functions).
- Dotierungskapital, Innentransaktionen mit fremdvergleichs-
konformer Vergütung.
- § 1 Abs. 5 AStG i.V.m. BsGaV (nationale Umsetzung).
- Markierung [BSGAV-PRÜFEN] bei den nationalen Konkretisie-
rungen.
6. Treaty-Override-Hinweise nationales deutsches Recht
- § 50d EStG: Switch-over bei nicht angemessener Beteiligung
ausländischer Gesellschafter (Abs. 3 — Funktions-/Substanz-
Test); Subject-to-Tax-Klauseln (Abs. 9); Korrespondenz-
prinzip; § 50d Abs. 10 EStG für Sondervergütungen an
Mitunternehmer; § 50d Abs. 11 EStG zu hybriden Übertragungen.
- § 50i EStG: Veräußerungsgewinne bei Wegzug und Einbringung
in gewerblich infizierte Personengesellschaft.
- Markierung [ANWALT-WERTUNG] für die Treaty-Override-Subsumtion.
7. MAP / Schiedsverfahren bei Konflikt
- Art. 25 OECD-MA: Verständigungsverfahren auf Antrag bei
Doppelbesteuerungs-Konflikt; Frist regelmäßig drei Jahre
ab erster Mitteilung der maßnahme [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- EU-Streitbeilegungsrichtlinie (umgesetzt durch EU-DBA-SBG)
für Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten — Vorteil:
verbindliche Schiedsphase nach 24 Monaten.
- EU-Schiedskonvention (alt) für Verrechnungspreis-
Streitigkeiten EU.
8. Markierungen für die Anwält:in
- [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] — bei jeder OECD-MA-Referenz, die
gegen das konkrete DBA abzugleichen ist.
- [VERIFIKATIONS-BEDÜRFTIG] — bei jedem BFH-/EuGH-/Schieds-
Aktenzeichen.
- [ANWALT-WERTUNG] — bei jeder Subsumtion oder Wertungsfrage
(Mittelpunkt der Lebensinteressen, Substanz-Test § 50d
Abs. 3 EStG, Functional Analysis bei AOA).
- [BSGAV-PRÜFEN] — bei AOA-Sachverhalten.
# Format
Strukturiertes Markdown: Tabellen für Ansässigkeit und Einkünfte-
Mapping; gegliederte Methodenskizze; separates AOA-Modul, wenn
einschlägig; Treaty-Override-Block; MAP-/Schiedsverfahren-Skizze;
abschließende Offene-Punkte-Liste.
# Verbote
KEINE OECD-MA-Anwendung ohne Hinweis [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] —
das konkrete DBA geht vor.
KEINE eigenständige Treaty-Override-Subsumtion ohne Markierung
[ANWALT-WERTUNG] — die nationale Norm überlagert das DBA und
ist sorgfältig zu prüfen.
KEINE Berechnung von Anrechnungs-Höchstbeträgen § 34c EStG
oder Progressionsvorbehalt § 32b EStG — die Anwält:in rechnet.
KEINE halluzinierten BFH-/EuGH-/Schieds-Aktenzeichen — nur
sichere Citations, sonst [VERIFIKATIONS-BEDÜRFTIG].
KEIN BMF-Schreiben als Primärnorm — BMF-Schreiben sind
Verwaltungsauffassung; das DBA und das nationale Gesetz sind
Primärnorm.So sieht der Sachverhalt aus
Pseudonymisierter Eingabetext
Sachverhalt (anonymisiert):
Mandant: [[Vorname-a3f9]] [[Nachname-a3f9]], natürliche Person
Wohnsitz Deutschland: [[Adresse-DE-a3f9]] (Hauptwohnsitz seit 2018)
Wohnsitz Ausland: [[Adresse-Ausland-a3f9]] (Zweitwohnsitz
seit 2023, im Vertragsstaat X)
Steuernummer DE: [[Steuernummer-7b3e]]
Steuer-ID DE (§ 139b AO): [[SteuerID-9c2d]]
Steuer-Identifikator Staat X (TIN): [[TIN-c4b2]]
Familie: Ehefrau und zwei minderjährige Kinder leben
überwiegend in Deutschland (Schule)
Einkünfte 2025 (alle Beträge anonymisiert):
1. Geschäftsführer-Gehalt einer Kapitalgesellschaft im
Staat X — [[Geldbetrag-Gehalt]]. Anwesenheit im Staat X:
110 Tage (Sitzungen, Vor-Ort-Termine).
2. Dividenden derselben Kapitalgesellschaft im Staat X —
[[Geldbetrag-Dividenden]]. Mandant hält 30 %
Beteiligung. Quellensteuer-Abzug 15 % nach nationalem
Recht Staat X.
3. Lizenzgebühren aus einer Marken-Lizenz an eine
Gesellschaft im Staat Y — [[Geldbetrag-Lizenz]].
Quellensteuer-Abzug 10 % nach nationalem Recht Staat Y.
4. Mieteinnahmen aus einer Immobilie im Staat X —
[[Geldbetrag-Miete]].
Mandatsmetadaten (von Anwält:in vorab geprüft):
- Beteiligte Staaten: Deutschland, Staat X (DBA in Kraft —
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]), Staat Y (DBA in Kraft —
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]).
- MLI-Status: zu prüfen für DE-X und DE-Y (CTA-Notifikationen).
- Persönlicher Anwendungsbereich Art. 1: erfüllt (natürliche
Person, in beiden Staaten X bzw. DE steuerlich erfasst).
- Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2: Einkommensteuer auf
deutscher Seite, vergleichbare Steuer im Staat X.
- Doppelansässigkeits-Konstellation wegen Hauptwohnsitz DE
+ Zweitwohnsitz Staat X.
Kanzlei-Playbook (Auszug):
- Tie-Breaker Art. 4 Abs. 2 OECD-MA in der Reihenfolge:
ständige Wohnstätte → Mittelpunkt der Lebensinteressen →
gewöhnlicher Aufenthalt → Staatsangehörigkeit →
Verständigung.
- Bei Familie überwiegend in DE: starkes Indiz für Mittelpunkt
der Lebensinteressen in DE.
- Quellensteuer-Begrenzung Dividenden Art. 10 OECD-MA: 5 %
bei mindestens 25 % Beteiligung (sog. Schachtelprivileg);
15 % sonst — konkrete Sätze [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Quellensteuer-Begrenzung Lizenzen Art. 12 OECD-MA: 0 % im
OECD-MA; viele DE-DBA jedoch 0–10 % — [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Geschäftsführer-Gehalt: kann unter Art. 15 (unselbstständige
Arbeit) oder Art. 16 (Aufsichts-/Verwaltungsratsvergütung)
fallen — [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Immobilien-Erträge Art. 6 OECD-MA: Besteuerungsrecht
grundsätzlich Belegenheitsstaat.So liefert anymize zurück
Der Antrags-Entwurf
# DBA-ANWENDUNG EINZELFALL — STRUKTURIERUNG
Mandant: [[Vorname-a3f9]] [[Nachname-a3f9]]
Beteiligte Staaten: Deutschland, Staat X, Staat Y
Veranlagungszeitraum: 2025
## I. Ansässigkeits-Prüfung Art. 4 OECD-MA
### Persönliche Steuerpflicht
- Deutschland: unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1
EStG (Wohnsitz [[Adresse-DE-a3f9]]).
- Staat X: nach dortigem nationalem Recht aufgrund Zweitwohnsitz
[[Adresse-Ausland-a3f9]] [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN: Ansässigkeits-
Tatbestände im nationalen Recht Staat X].
### Tie-Breaker Art. 4 Abs. 2 OECD-MA (Reihenfolge)
| Tie-Breaker | Subsumtion | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ständige Wohnstätte | beide Staaten — Hauptwohnsitz DE und Zweitwohnsitz X | nicht entscheidend |
| Mittelpunkt der Lebensinteressen | Familie (Ehefrau, zwei minderjährige Kinder, Schule) in DE — starkes Indiz | DE [ANWALT-WERTUNG] |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | DE überwiegend | nicht erforderlich |
| Staatsangehörigkeit | n. b. | nicht erforderlich |
| Verständigung | n. b. | nicht erforderlich |
[ANWALT-WERTUNG]: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist
Tatfrage; die Familienkonstellation (Ehefrau und Kinder
überwiegend in DE) ist ein starkes, aber nicht zwingendes
Indiz. Berufliche, wirtschaftliche und persönliche Beziehungen
sind in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
**Vorläufige abkommensrechtliche Ansässigkeit: Deutschland.**
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]: Im konkreten DBA DE–Staat X ggf.
abweichende Tie-Breaker-Sequenz oder Sonderregelungen.
## II. Einkünfte-Mapping-Matrix
| Einkunftsart | OECD-MA-Norm | Konkretes DBA | Besteuerungsrecht | Quellensteuersatz-Grenze | Methode DE |
|---|---|---|---|---|---|
| Geschäftsführer-Gehalt aus KapGes Staat X | Art. 15 OECD-MA (i.d.R.) oder Art. 16 [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | Staat X bei Ausübung dort; bei Aufsichts-/VR-Vergütung regelmäßig Staat X uneingeschränkt | n. b. (Lohn) | Freistellung oder Anrechnung [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] |
| Dividenden 30 % Beteiligung KapGes Staat X | Art. 10 OECD-MA | [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | beide Staaten — Ansässigkeitsstaat (DE) primär, Quellenstaat (X) begrenzt | 5 % bei Schachtelbeteiligung ≥ 25 % im OECD-MA; tatsächlicher Satz [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | Anrechnung (Art. 23B-Linie); ggf. Freistellung bei Schachtelbeteiligung im konkreten DBA |
| Lizenzgebühren Marken-Lizenz Staat Y | Art. 12 OECD-MA | [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | OECD-MA: ausschließlich Ansässigkeitsstaat (DE); viele DE-DBA jedoch Quellensteuer 0–10 % | tatsächlicher Satz [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | Anrechnung der ausländischen Quellensteuer § 34c EStG bzw. nach DBA |
| Mieteinnahmen Immobilie Staat X | Art. 6 OECD-MA | [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] | Belegenheitsstaat (Staat X) | n. b. | Freistellung mit Progressionsvorbehalt § 32b EStG (typisches DE-DBA) [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN] |
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]: Die OECD-MA-Werte sind Orientierung;
das konkrete DBA DE–X und DE–Y geht in jedem Detail vor.
Insbesondere die Quellensteuersätze bei Dividenden (Schachtel-
beteiligung vs. Portfolio) und Lizenzen sind DBA-spezifisch.
## III. Methoden-Skizze
### 1. Geschäftsführer-Gehalt (Art. 15 oder Art. 16)
- Wenn Art. 15 OECD-MA: Besteuerung im Tätigkeitsstaat bei
physischer Anwesenheit > 183 Tage oder bei Vergütung durch
dort ansässigen Arbeitgeber. Bei 110 Tagen Anwesenheit im
Staat X und Arbeitgeber im Staat X: Besteuerungsrecht Staat X.
- Methode in DE: regelmäßig Freistellung mit Progressionsvor-
behalt § 32b EStG bei aktiver Tätigkeit (Art. 23A-Linie);
Anrechnung bei Switch-over [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
[ANWALT-WERTUNG]: Bei deutschem Geschäftsführer einer aus-
ländischen KapGes ist Art. 16 (Aufsichts-/Verwaltungsrats-
vergütung) im konkreten DBA zu prüfen — Abgrenzung zu Art. 15
ist DBA-spezifisch.
### 2. Dividenden Art. 10
- Bei 30 % Beteiligung: regelmäßig Schachtelbeteiligung im
konkreten DBA — Quellensteuersatz 5 % [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Tatsächlicher Quellensteuer-Abzug 15 % laut Sachverhalt —
Überzahlung gegenüber DBA-Höchstsatz; Erstattungsantrag im
Staat X [ANWALT-WERTUNG: Antragsverfahren des Staat X
ermitteln].
- Methode in DE: Anrechnung der DBA-konformen Quellensteuer
nach § 34c Abs. 1 EStG i.V.m. DBA Art. 23B; Höchstbetrag
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG [ANWALT-WERTUNG: Höchstbetrag
rechnen].
### 3. Lizenzgebühren Art. 12
- OECD-MA: ausschließlich Ansässigkeitsstaat. Viele DE-DBA
weichen ab — bei DE-Y konkret [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Bei 10 % Quellensteuer-Abzug: ggf. Erstattung beim Staat Y
bei DBA-Quote < 10 %; Anrechnung in DE nach § 34c EStG bzw.
DBA-Methodenartikel.
### 4. Mieteinnahmen Art. 6
- Belegenheitsstaat (Staat X) — Besteuerungsrecht uneingeschränkt
beim Staat X.
- Methode in DE: typischerweise Freistellung mit Progressions-
vorbehalt § 32b EStG [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
## IV. Aktivitätsklauseln / Switch-over
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]: Im konkreten DBA DE–X prüfen, ob eine
Aktivitätsklausel die Freistellung an aktiv-wirtschaftliche
Tätigkeit knüpft oder bei fehlender Substanz Switch-over zur
Anrechnung erfolgt.
## V. AOA / Betriebsstätte
Nicht einschlägig — keine Betriebsstätte im Sachverhalt.
## VI. Treaty-Override-Hinweise nationales deutsches Recht
- § 50d Abs. 3 EStG: Substanztest bei Dividenden, Zinsen,
Lizenzen mit Beteiligung ausländischer Gesellschafter —
hier nicht direkt einschlägig (Mandant ist natürliche Person).
- § 50d Abs. 9 EStG (Subject-to-Tax-Klausel): falls Einkünfte
im Staat X NICHT tatsächlich besteuert werden, kann Deutschland
trotz DBA-Freistellung zur Anrechnung wechseln —
[ANWALT-WERTUNG: Besteuerungs-Praxis Staat X prüfen].
- § 50d Abs. 10 EStG: nicht einschlägig (kein Mitunternehmer).
- § 50i EStG: nicht einschlägig (keine Wegzugskonstellation
laut Sachverhalt).
## VII. MAP / Schiedsverfahren
Bei verbleibendem Doppelbesteuerungs-Konflikt nach Anwendung
DBA und nationalem Recht:
- DBA-MAP nach Art. 25 OECD-MA — Antrag bei der nach DBA
zuständigen Behörde (in DE regelmäßig BZSt), Frist regelmäßig
drei Jahre ab erster Mitteilung der maßnahme
[DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- Bei EU-Konflikt: EU-Streitbeilegungsrichtlinie (umgesetzt
durch EU-DBA-SBG, BGBl. 2019) — verbindliche Schiedsphase
nach 24 Monaten; nur EU-Mitgliedstaaten.
- EU-Schiedskonvention für Verrechnungspreis-Streitigkeiten
zwischen EU-Mitgliedstaaten (alt) — bei DE-Y, wenn Staat Y
EU-Mitgliedstaat.
[ANWALT-WERTUNG]: Die Wahl zwischen DBA-MAP und EU-
Streitbeilegungsrichtlinie ist strategische Entscheidung —
Wahlrecht für den Steuerpflichtigen; Vor- und Nachteile
gegeneinander abwägen.
---
## Offene Punkte für die Anwält:in
1. Konkretes DBA DE–Staat X und DE–Staat Y mit aktuellem
Wortlaut einsehen — inklusive Protokolländerungen und MLI-
Notifications. OECD-MA ist nur Strukturhilfe.
2. Ansässigkeits-Tie-Breaker Mittelpunkt der Lebensinteressen
sauber subsumieren — berufliche, wirtschaftliche und
persönliche Beziehungen einzeln werten und dokumentieren.
3. Dividenden-Quellensteuer: Schachtelbeteiligung-Privileg
im konkreten DBA prüfen; Erstattungsantrag wegen Überzahlung
(15 % statt 5 %) vorbereiten.
4. Lizenzgebühren: Quellensteuersatz Staat Y im DBA DE–Y
abgleichen; Erstattung vs. Anrechnung in DE entscheiden.
5. Geschäftsführer-Gehalt: Art. 15 vs. Art. 16 im konkreten
DBA klären — Abgrenzung Aufsichts-/Verwaltungsratsvergütung.
6. Mieteinnahmen: Freistellung mit § 32b EStG-Progressions-
vorbehalt — Tarif-Berechnung einplanen.
7. § 50d Abs. 9 EStG-Subject-to-Tax: Tatsächliche Besteuerungs-
praxis im Staat X für die einzelnen Einkunftsarten prüfen;
Switch-over-Risiko dokumentieren.
8. BFH-/EuGH-Aktenzeichen verifizieren — gegen
bundesfinanzhof.de / curia.europa.eu / juris / beck-online.
9. Falls Konflikt: MAP-Antrag oder EU-Streitbeilegungsrichtlinie
— Wahlrecht ausüben; Fristen einhalten (regelmäßig drei
Jahre ab erster Mitteilung der maßnahme).
10. Bei AOA-relevanten Sachverhalten (hier nicht einschlägig):
Vier-Augen-Sichtung durch Verrechnungspreis-Spezialist:in.Was das Berufsrecht verlangt
Pflichten — und wie anymize sie abdeckt
§ 43a BRAO Verschwiegenheit
anymize ersetzt 40+ Kategorien personenbezogener Daten durch Platzhalter, bevor irgendein KI-Anbieter den Sachverhalt sieht. Mandantenname, in- und ausländische Adressen, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN), IBANs, Banknamen und Vermögensbeträge — alles automatisch erkannt mit über 95 % Erkennungsrate.
§ 43e BRAO Auftragsverarbeitung
Sie schließen einen AVV mit anymize ab. Datenverarbeitung ausschließlich in deutschen Rechenzentren (Hetzner). Originaldokumente speichern wir nicht — nur die Zuordnung Platzhalter ↔ Originaldaten, mit Aufbewahrungsfrist nach Ihrer Wahl.
§ 203 StGB Geheimnisschutz
Indem Mandantenname, Steuernummern und Auslandsbeziehungen das Haus nicht verlassen, vermeiden Sie das Offenbarungsproblem grundsätzlich. Die anymize-Mitarbeitenden sind nach § 203 belehrt — und sehen ohnehin nur die Zuordnungstabelle, nicht die DBA-relevanten Auslandseinkünfte.
OECD-MA ist NICHT geltendes Recht
Das OECD-Musterabkommen ist Strukturhilfe, nicht Rechtsquelle. Die DBA der Bundesrepublik weichen vom MA in Details ab — Quellensteuersätze, Verteilungsregeln, Aktivitätsklauseln, Switch-over-Klauseln sind DBA-spezifisch. Die KI markiert mit [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]; die Anwält:in setzt den konkreten Wortlaut ein.
MLI — Multilaterales Instrument
Das BEPS-MLI ändert viele DBA durch CTA-Notifikationen (Covered Tax Agreements). Welche Änderungen für ein konkretes DBA gelten, hängt von den Notifikationen beider Vertragsstaaten ab — synoptische Lesung Wortlaut + MLI-Wirkung ist anwaltliche Aufgabe.
§ 50d EStG Treaty-Override
Das nationale deutsche Recht überlagert das DBA in mehreren Fällen — § 50d Abs. 3 EStG (Substanztest bei Beteiligungs-Konstellation), § 50d Abs. 9 EStG (Subject-to-Tax-Klausel mit Switch-over zur Anrechnung), § 50d Abs. 10 EStG (Sondervergütungen Mitunternehmer), § 50d Abs. 11 EStG (hybride Übertragungen). Die KI markiert die Anwendungs-Hinweise; die Subsumtion machen Sie.
§ 50i EStG Wegzug und gewerbliche Infektion
Bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus einer in Deutschland gewerblich infizierten Personengesellschaft nach Wegzug greift § 50i EStG — DBA-Freistellung wird trotz Ansässigkeitswechsel überlagert. Bei Wegzugs-Sachverhalten ist § 50i EStG sorgfältig zu prüfen.
Authorized OECD Approach (AOA) bei Betriebsstätten
Art. 7 OECD-MA i.V.m. § 1 Abs. 5 AStG und BsGaV verlangt bei Betriebsstätten die Functional and Factual Analysis: Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und People Functions sind der Betriebsstätte zuzuordnen; Innentransaktionen werden mit fremdvergleichskonformen Preisen vergütet. Dotierungskapital nach § 12 BsGaV — die Anwendung ist komplex und erfordert regelmäßig Vier-Augen-Sichtung.
MAP-Fristen
Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA: typischerweise drei Jahre ab erster Mitteilung der maßnahme — konkret [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN], weil einige DBA abweichende Fristen vorsehen. EU-Streitbeilegungsrichtlinie: ebenfalls drei Jahre ab erster Mitteilung. Die Fristen trägt der Mensch in den Kanzlei-Fristenkalender; die KI berechnet sie nicht verbindlich.
BFH-/EuGH-Citation-Check
BFH-, EuGH- und Schieds-Rechtsprechung im internationalen Steuerrecht wird vom Frontier-Modell mit [VERIFIKATIONS-BEDÜRFTIG] markiert, wenn die Existenz nicht sicher ist. Die Verifikation gegen bundesfinanzhof.de, curia.europa.eu, juris und beck-online ist anwaltliche Eigenleistung — gerade die EuGH-Rechtsprechung zu Grundfreiheiten und Treaty-Override-Fragen ist sorgfältig zu prüfen.
Datenschutz und Vertraulichkeit
So funktioniert das mit anymize
Die juristisch entscheidende Frage bei der DBA-Anwendung: Sieht der KI-Anbieter Mandantenname, in- und ausländische Adressen, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN), IBANs, Banknamen und Vermögensbeträge aus dem grenzüberschreitenden Sachverhalt? Antwort mit anymize: nein. Diese Daten werden vor dem KI-Aufruf durch Platzhalter ersetzt; nach der KI-Antwort identifiziert anymize zurück. Verarbeitung in deutschen Rechenzentren (Hetzner), AVV nach Art. 28 DSGVO und § 43e BRAO ist Teil des Standardvertrags, Originaldokumente werden nicht gespeichert. Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Mandatsvertrag). § 30 AO-Steuergeheimnis richtet sich primär an Amtsträger der Finanzverwaltung; für die Kanzlei gilt § 203 StGB plus § 43a BRAO. Bei DBA-Anwendungen mit Drittstaatenbezug (außerhalb EU/EWR) ist zusätzlich Art. 44 ff. DSGVO zu beachten, falls Auslandsdaten verarbeitet werden — die strukturelle Pseudonymisierung in anymize entschärft diese Frage erheblich, weil die personenidentifizierenden Bezüge bereits vor dem KI-Aufruf entfernt werden.
Was anymize konkret leistet
- Erkennt Mandantenname, in- und ausländische Adressen, Steuernummer, Steuer-ID nach § 139b AO, ausländische Steuer-Identifikatoren (TIN) in regional unterschiedlichen Formaten, IBANs, Banknamen und Vermögensbeträge mit über 95 % Genauigkeit.
- Ersetzt sie durch semantische Platzhalter, bevor der grenzüberschreitende Sachverhalt an die KI geht.
- Re-identifiziert die KI-Antwort automatisch — Sie sehen Ansässigkeits-Analyse, Einkünfte-Mapping und Methoden-Skizze mit den richtigen Klarnamen zurück.
- Verarbeitung in deutschen Rechenzentren (Hetzner). AVV nach Art. 28 DSGVO mit § 43e BRAO-Erklärung im Standardvertrag.
- Originaldokumente werden nicht gespeichert — nur die Zuordnung Platzhalter ↔ Klarname, mit Aufbewahrungsfrist nach Ihrer Wahl von 24 Stunden bis unbegrenzt.
Sicherheitscheck vor der Einreichung
Was anymize liefert — was Sie souverän entscheiden
Vor dem KI-Aufruf
- Konkretes DBA mit aktuellem Wortlaut und Protokolländerungen verfügbar? MLI-Notifikationen geprüft?
- Anwendungsbereich Art. 1, 2 DBA bejaht — persönlich und sachlich?
- Einkünfte-Übersicht vollständig — Quellenstaat, Art, Höhe, Quellensteuer-Abzug je Position?
- Bei Betriebsstätte: Functional Analysis (Funktion/Risiko/Vermögen/People Functions) vorbereitet?
- Anonymisierungs-Vorschau gesichtet — auch ausländische TIN-Formate als Platzhalter erkannt?
Nach der KI-Antwort
- Re-Identifikation korrekt — alle Platzhalter zurückgesetzt?
- OECD-MA-Hinweise gegen konkretes DBA abgeglichen — alle [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN]-Markierungen aufgelöst?
- Ansässigkeits-Tie-Breaker subsumiert — Mittelpunkt der Lebensinteressen mit Sachverhalt dokumentiert?
- Methoden-Skizze pro Einkunftsart geprüft — Freistellung mit § 32b EStG-Progressionsvorbehalt vs. Anrechnung § 34c EStG-Höchstbetrag?
- Aktivitätsklauseln und Switch-over im konkreten DBA geprüft?
- Treaty-Override § 50d Abs. 3/9/10/11 EStG und § 50i EStG einzeln durchgegangen?
- BFH-/EuGH-/Schieds-Aktenzeichen [VERIFIKATIONS-BEDÜRFTIG] gegen bundesfinanzhof.de / curia.europa.eu / juris / beck-online geprüft?
Vor Umsetzung und MAP
- Erstattungsanträge beim Quellenstaat (bei Überzahlung der DBA-Quellensteuer) vorbereitet?
- Anrechnungs-Höchstbetrag § 34c Abs. 1 EStG gerechnet?
- Progressionsvorbehalt § 32b EStG in Tarif-Berechnung eingestellt?
- Bei Konflikt: MAP-Frist (regelmäßig drei Jahre) im Fristenkalender? Wahlrecht DBA-MAP vs. EU-Streitbeilegungsrichtlinie geprüft?
- Bei AOA-relevanten Sachverhalten: Vier-Augen-Sichtung durch Verrechnungspreis-Spezialist:in?
Typische Fehlermuster — und wie anymize gegensteuert
- →KI wendet OECD-MA als geltendes Recht an — das OECD-MA ist Strukturhilfe; das konkrete DBA mit Wortlaut, Protokolländerungen und MLI-Wirkung geht in jedem Detail vor.
- →KI ignoriert die MLI-Wirkung — viele DBA sind durch CTA-Notifikationen geändert (Hauptzweck-Test, Streitbeilegungsklauseln); synoptische Lesung Wortlaut + MLI ist anwaltliche Aufgabe.
- →KI subsumiert Mittelpunkt der Lebensinteressen schematisch — die Tatfrage erfordert Gesamtbetrachtung beruflicher, wirtschaftlicher und persönlicher Beziehungen, nicht schematische Kriterien.
- →KI vergisst Treaty-Override § 50d Abs. 9 EStG — die Subject-to-Tax-Klausel führt zur Anrechnung statt Freistellung, wenn der Quellenstaat nicht tatsächlich besteuert; immer prüfen.
- →KI verwechselt Art. 15 (unselbstständige Arbeit) und Art. 16 (Aufsichts-/Verwaltungsratsvergütung) bei Geschäftsführer-Sachverhalten — die Abgrenzung ist DBA-spezifisch.
- →KI wendet OECD-MA-Schachtelprivileg 5 % Quellensteuer pauschal an — der konkrete Quellensteuersatz hängt am DBA und an der Beteiligungsschwelle des konkreten Abkommens.
- →KI behauptet Quellensteuer 0 % auf Lizenzgebühren nach OECD-MA pauschal — viele DE-DBA weichen ab; tatsächlicher Satz [DBA-WORTLAUT-PRÜFEN].
- →KI bestätigt AOA-Anwendung ohne Functional Analysis — die People Functions und Funktions-/Risikoanalyse sind Wirksamkeits-Voraussetzung.
- →KI berechnet Anrechnungs-Höchstbetrag § 34c EStG oder Progressionsvorbehalt § 32b EStG selbstständig — der Prompt verbietet das; die Rechnung verantwortet die Anwält:in.
- →KI halluziniert BFH-/EuGH-/Schieds-Aktenzeichen — Citation-Check gegen bundesfinanzhof.de / curia.europa.eu / juris / beck-online ist anwaltliche Pflicht.
Rechtsgrundlagen
Normen, Urteile, Belege
Primärnormen — OECD-Musterabkommen und nationales Recht
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Ansässigkeit — Tie-Breaker bei Doppelansässigkeit
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- Unternehmensgewinne — Authorized OECD Approach (AOA)
- Dividenden
- Zinsen
- Lizenzgebühren
- Veräußerungsgewinne
- Unselbständige Arbeit
- Aufsichts-/Verwaltungsratsvergütung
- Künstler und Sportler
- Sonstige Einkünfte
- Freistellungsmethode
- Anrechnungsmethode
- Verständigungsverfahren (MAP)
- Multilaterales Instrument — CTA-Notifikationen
- Authorized OECD Approach im nationalen Recht
- Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
- Progressionsvorbehalt bei Freistellungseinkünften
- Anrechnung ausländischer Steuer mit Höchstbetrag
- Sondervorschriften zu DBA — Treaty-Override-Tatbestände
- Wegzug und gewerblich infizierte Personengesellschaft
- Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie
- Verrechnungspreis-Streitbeilegung EU
Berufsrechtliche Grundlagen
- Anwaltliche Verschwiegenheit
- Auftragsverarbeitung und IT-Auslagerung
- Verletzung von Privatgeheimnissen
- Steuergeheimnis (primär Amtsträger)
- Rechtsgrundlage Mandatsvertrag
- Drittlandtransfer bei Auslandsdaten außerhalb EU/EWR
Sekundärquellen
- Mandantentransparenz und KI-Einsatz
- KI in der anwaltlichen Praxis
- OECD-Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen
- Standardkommentar zu DBA
- Kommentar zu DBA mit Länderteilen
- Verwaltungsauffassung MAP und EU-Streitbeilegung
Stand: · Nächste Überprüfung:
Hinweis zur Nutzung
Zur Orientierung — nicht als Mandatsersatz
Diese Anleitung beschreibt einen Arbeitsablauf, den Sie mit anymize umsetzen können. Sie ist zur Orientierung gedacht und ersetzt weder die anwaltliche Würdigung im Einzelfall noch eine fachanwaltliche Prüfung. Welche Rechtsprechung einschlägig ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu bewerten ist, welche Anträge in Ihrem konkreten Mandat richtig sind — das bleibt selbstverständlich bei Ihnen.
KI-Outputs müssen vor jeder Verwendung anwaltlich geprüft werden. Insbesondere Urteils-Aktenzeichen, Norm-Verweise und Fristen sind gegen Primärquellen zu verifizieren. anymize gewährleistet die Vertraulichkeit der Mandantendaten gegenüber dem KI-Anbieter; die fachliche Richtigkeit des Outputs liegt in Ihrer Verantwortung.
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Wir sind überzeugt von anymize. Und wir wissen: Bei einem KI-Werkzeug, das Mandanten-, Patienten- oder Mitarbeiter-Daten berührt, reicht ein Demo-Video nicht. Deshalb 14 Tage voller Zugang – alle Modelle, alle Features, keine Kreditkarte. Genug Zeit, um sicher zu sein, bevor du uns vertraust.
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